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Betriebsänderung (§111 BetrVG)

Wesentliche Änderung des Betriebs (z. B. größerer Personalabbau, Standortschließung), die Mitbestimmungspflichten auslöst.

Eine Betriebsänderung nach §111 BetrVG liegt bei wesentlichen Eingriffen wie Personalabbau, Standortschließung, Verlegung oder grundlegender Umstrukturierung vor. In Unternehmen mit mehr als 20 wahlberechtigten Beschäftigten ist der Betriebsrat rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und zu beraten. Daraus folgen Verhandlungen über Interessenausgleich und Sozialplan. Unterbleibt der Versuch eines Interessenausgleichs, drohen Nachteilsausgleichs-Ansprüche.

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