Zum Inhalt springen
outplacement-vergleich.de

Interessenausgleich

Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat über das "Ob, Wann und Wie" einer Betriebsänderung (§111 BetrVG) — Vorstufe zum Sozialplan.

Der Interessenausgleich nach §111 BetrVG regelt die geplante Betriebsänderung selbst: Wird der Standort geschlossen? Welche Abteilungen sind betroffen? In welchem Zeitraum? Im Gegensatz zum Sozialplan, der die wirtschaftlichen Folgen abfedert, geht es hier um den Akt der Veränderung. Wenn kein Interessenausgleich erreicht wird, drohen Nachteilsausgleichs-Ansprüche der Mitarbeitenden gegen den Arbeitgeber. Outplacement und Transfergesellschaft sind häufig Teil der Verhandlungen.

Vertrauliche Kurzliste passender Anbieter

Beschreiben Sie Ihren Bedarf in zwei Minuten — wir nennen Ihnen 2–3 passende Anbieter mit verifizierten Profilen. Kostenfrei und vertraulich, ohne öffentliche Ausschreibung.

Vertrauliche Kurzliste anfordern