Massenentlassung
Kündigungswelle, die nach §17 KSchG bei der Bundesagentur für Arbeit angezeigt werden muss — Schwellenwerte abhängig von Betriebsgröße.
Eine Massenentlassung im Sinne von §17 KSchG liegt vor, wenn innerhalb von 30 Tagen mindestens: 5 Mitarbeitende in Betrieben mit 21–59 Mitarbeitenden, 10% oder 25 Mitarbeitende in Betrieben mit 60–499 Mitarbeitenden, 30 Mitarbeitende ab 500 Mitarbeitenden entlassen werden. Anzeigepflicht bei der Arbeitsagentur und Konsultationspflicht mit dem Betriebsrat. Bei Massenentlassungen sind Sozialplan und Outplacement-Komponenten praktisch immer Thema. Häufig wird in dieser Größenordnung eine Transfergesellschaft eingerichtet.
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