Nachteilsausgleich (§113 BetrVG)
Abfindungsanspruch der Betroffenen, wenn der Arbeitgeber eine Betriebsänderung ohne ernsthaften Versuch eines Interessenausgleichs durchführt.
Weicht der Arbeitgeber von einem Interessenausgleich ab oder versucht er ihn gar nicht erst, können betroffene Beschäftigte nach §113 BetrVG Nachteilsausgleich verlangen — eine Abfindung wegen des Verlusts des Arbeitsplatzes. Das macht den ernsthaften Interessenausgleichs-Versuch zu einer der wichtigsten Pflichten bei Betriebsänderungen und ist ein häufiger, teurer Fehler in der Praxis.
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