Probezeit
Anfangsphase eines Arbeitsverhältnisses (meist bis sechs Monate) mit verkürzter Kündigungsfrist von zwei Wochen.
Die Probezeit dient Arbeitgeber und Arbeitnehmer zum gegenseitigen Kennenlernen. Sie darf höchstens sechs Monate betragen; in dieser Zeit gilt eine verkürzte Kündigungsfrist von zwei Wochen (§622 Abs. 3 BGB). Der allgemeine Kündigungsschutz nach dem KSchG greift erst nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit, sodass eine Kündigung in der Probezeit in der Regel keiner sozialen Rechtfertigung bedarf. Für Outplacement-Kandidaten ist die Probezeit im neuen Job eine sensible Phase, die manche Programme über die Onboarding-Begleitung absichern.
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