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Nachvertragliches Wettbewerbsverbot

Vereinbarung, die einem Arbeitnehmer nach Vertragsende für bis zu zwei Jahre Konkurrenztätigkeit untersagt — nur wirksam gegen Karenzentschädigung.

Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot (§§74 ff. HGB) verbietet dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer, für eine festgelegte Zeit beim Wettbewerb tätig zu werden. Es ist höchstens zwei Jahre zulässig und nur wirksam, wenn der Arbeitgeber eine Karenzentschädigung von mindestens der Hälfte der zuletzt bezogenen Bezüge zahlt. Fehlt die Entschädigung, ist das Verbot unverbindlich. Für Outplacement-Kandidaten ist das Verbot relevant, weil es den Suchradius einschränken kann; eine frühzeitige rechtliche Prüfung gehört zur Standortbestimmung.

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